Entlassung / Entlassmanagement
Patienteninformation zum Entlassmanagement
Nach Abschluss der Krankenhausbehandlung erfolgt die Entlassung der Patienten aus dem Krankenhaus. In bestimmten Fällen ist jedoch nach Abschluss der Krankenhausbehandlung noch weitere Unterstützung erforderlich, um das Behandlungsergebnis zu sichern. Eine entsprechende Anschlussversorgung kann beispielsweise eine medizinische oder pflegerische Versorgung umfassen, die ambulant oder in stationären Einrichtungen der Rehabilitation oder Pflege erfolgt. Aber auch z. B. Terminvereinbarungen mit Ärzten, Physiotherapeuten, Pflegediensten oder Selbsthilfegruppen sowie die Unterstützung bei der Beantragung von Leistungen bei der Kranken- oder Pflegekasse können von dieser Anschlussversorgung umfasst sein.
Das Krankenhaus ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Entlassung der Patienten aus dem Krankenhaus vorzubereiten. Das Ziel des Entlassmanagements ist es, eine lückenlose Anschlussversorgung der Patienten zu organisieren. Dazu stellt das Krankenhaus fest, ob und welche medizinischen oder pflegerischen Maßnahmen im Anschluss an die Krankenhausbehandlung erforderlich sind und leitet diese Maßnahmen bereits während des stationären Aufenthaltes ein. Ist es für die unmittelbare Anschlussversorgung nach dem Krankenhausaufenthalt erforderlich, können in begrenztem Umfang auch Arzneimittel, Heilmittel, Hilfsmittel, Soziotherapie und Häusliche Krankenpflege verordnet oder die Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Bei Bedarf wird das Entlassmanagement auch durch die Kranken-/Pflegekasse unterstützt.
Die Patienten werden über alle Maßnahmen des Entlassmanagements durch das Krankenhaus informiert und beraten. Alle geplanten Maßnahmen werden mit ihnen abgestimmt. Wenn die Patienten es wünschen, werden ihre Angehörigen oder Bezugspersonen zu den Informationen und Beratungen hinzugezogen.
Flyer Entlassmanagement
Falls Sie unser Patiententelefon benutzt haben, melden Sie dieses bitte ab. Das Telefonkartenguthaben lassen Sie sich bitte am Kassenautomaten (neben der Information) auszahlen.
Eigenbeteiligung (Zuzahlung)
Denken Sie bitte unbedingt an die möglicherweise noch zu entrichtende Zuzahlung (Eigenbeteiligung). Der Gesetzgeber hat im Sozialgesetzbuch (SGB) – Fünftes Buch (V) § 39 Abs. (4) festgelegt: „Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage je Kalendertag eine Eigenbeteiligung an das Krankenhaus, das diesen Betrag an die Krankenkasse weiterleitet.“Diese Eigenbeteiligung beträgt ab 01.01.2004 10,00 EUR pro Tag.
Wir bitten Sie, Ihre Eigenbeteiligung bei uns im Krankenhaus am Entlassungstag zu entrichten.
Ihre Zahlung entrichten Sie bitte an
- der Information im Eingangsbereich unseres Krankenhauses.
Ihren Eigenbeteiligungsbetrag können Sie an den angegebenen Stellen bar oder mit EC-Karte bezahlen. Kreditkarten können wir leider nicht annehmen.
Von der Bezahlung hier im Hause ausgenommen sind bei folgenden Krankenkassen versicherte Patienten:
- AOK plus
- AOK Rheinland-Pfalz
- Barmer (Deutsche BKK)
- DAK (BKK Gesundheit)
- BKK FTE
- BKK Audi und
- BKK Pfalz.
Versicherte von Privaten Krankenkassen, der Polizei und Bundeswehr sowie Behandlungen über die Berufsgenossenschaften sind ebenfalls von der Bezahlung des Eigenanteils in der Klinik ausgenommen.